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Zulassungsvoraussetzungen

Zum Masterstudium können Sie zugelassen werden, wenn Sie:

  • über einen Studienabschluss in Medizin, Diplom-Studium der Psychologie verfügen oder einen Abschluss eines Master-Studiengangs in Psychologie mit der Berechtigung zur Ausbildung zur/m Psychologischen Psychotherapeut/in, Diplom-Studiengang der Sozialarbeit resp. Sozialpädagogik oder Bachelor in Soziale Arbeit mit staatlicher Anerkennung haben
  • während der gesamten Dauer der Weiterbildung Suchttherapie (1. - 5. Semester) eine mindestens 50%ige Teilzeitstelle (19,5 h) in einer Einrichtung der ambulanten, ganztägig ambulanten oder stationären Rehabilitation Abhängigkeitskranker inne haben, welche von der Renten- oder Krankenversicherung anerkannt ist,

  • eine zu Beginn des Studiums mindestens einjährige berufliche Erfahrung in der Suchthilfe vorweisen können,
  • die Möglichkeit haben, eine mindestens sechs Wochen andauernde kontinuierliche Einzel- und/oder Gruppenbehandlung durchführen zu können,
  • ein Eignungsgespräch vor Beginn des Studiums erfolgreich absolviert haben. Inhalte des Eignungsgesprächs sind: Fähigkeit zur Selbstreflexion, Akzeptanz unterschiedlicher Selbst- und Fremdwahrnehmung, Empathie-Fähigkeit, Akzeptanz des psychoanalytischen bzw. verhaltenstherapeutischen Konzepts.

Mitarbeiter/-innen einer Suchtberatungsstelle, die ambulante Nachsorge anbietet (auch ohne ambulante medizinische Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen), können die im Studiengang integrierte Weiterbildung zur Suchttherapeutin bzw. zum Suchttherapeuten ebenfalls absolvieren. 

Hierzu gibt es besondere Regelungen. Diese Personen können an der Weiterbildung teilnehmen, müssen allerdings 200 Stunden in einer von der Renten- und Krankenversicherung anerkannten ambulanten, ganztägig ambulanten oder stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen co-therapeutisch tätig sein.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Sarah Maier.

Es können ebenfalls Personen zugelassen werden, die bereits außerhochschulisch eine von der Rentenversicherung anerkannte suchttherapeutische Weiterbildung absolviert haben und im Rahmen des Studiengangs den weiteren Masteranteil studieren möchten. In diesem Fall wird die suchttherapeutische Ausbildung anerkannt und auf die zu erbringenden Leistungen angerechnet.

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